Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte
Version 1.0, Mai 2003
Copyright (c) 2003 Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW,
Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen.
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenz in unveränderter Form zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Präambel
Ziel der Lizenzierung eines Werkes unter der Lizenz für die freie Nutzung
unveränderter Inhalte ist es, die freie Verwendung von Inhalten durch
jedermann zu ermöglichen. Die Lizenz richtet sich vornehmlich an
diejenigen, die ihre urheberrechtlich geschützten Leistungen der
Allgemeinheit in der bestehenden Form zur Verfügung stellen wollen, ohne
dass für einzelne Nutzungen gesondert Rechte eingeholt werden
müssen. Sie richtet sich aber auch an diejenigen, die ein Werk
vervielfältigen oder verbreiten möchten, welches nach den
Bedingungen dieser Lizenz genutzt werden darf.
Durch die Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte
werden dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte für alle bekannten
Nutzungsarten eingeräumt, aber kein Bearbeitungsrecht. Die ideellen
Interessen der Urheber am Werk werden von der Lizenz dabei beachtet, denn
es ist eines der Ziele der Lizenz, die kreativen Leistungen der Urheber
und anderen Leistungsschutzberechtigten in angemessener Weise anzuerkennen
und ihre geistigen Belange zu schützen. Der Urheber soll mit seinem
Werk in Verbindung gebracht werden, indem sein Name genannt wird.
Die Lizenz für die freie Nutzung unveränderter Inhalte
schützt die Lizenzgeber und die Allgemeinheit davor, dass Dritte die
Nutzung des Werkes nachträglich beschränken können. Dazu
dient der "Copyleft"−Effekt, der gewährleistet, dass ein Werk,
welches dieser Lizenz unterstellt wurde, nur gemäß den
Bestimmungen dieser Lizenz genutzt werden darf, und das Verbot,
zusätzliche Verpflichtungen für den Nutzer aufzustellen.
1. Abschluss der Lizenz
- Dieser Lizenztext stellt ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages
unter den nachfolgenden Bedingungen dar. Das Angebot richtet sich an
jedermann. Der Lizenzvertrag kommt durch die Ausübung der in Ziffer
2 genannten Rechte zustande, insbesondere durch die Vervielfältigung
oder Verbreitung des Werkes. Der Erwerber dieser Rechte wird im Folgenden
als Lizenznehmer bezeichnet.
- Für eine bloße Benutzung des Werkes, etwa das private
Anhören eines Tonträgers, Lesen eines Buchs oder Betrachten
eines Photos, muss dieser Lizenzvertrag nicht abgeschlossen werden. Dies
gilt auch für Befugnisse zur Nutzung des Werkes, die sich aus einer
gesetzlichen Beschränkung des Urheberrechts ergeben, etwa für
das Anfertigen einer Sicherungskopie oder für die Weitergabe eines
rechtmäßig erworbenen Vervielfältigungsstückes.
2. Nutzungsrechte
- Der Lizenznehmer erwirbt mit Abschluss der Lizenz das zeitlich und
räumlich unbeschränkte Recht, das Werk umfassend zu nutzen.
Dies beinhaltet das Recht, das Werk in digitaler und analoger Form,
online und offline, körperlich und unkörperlich zu verwenden.
Die Nutzungserlaubnis erfolgt lizenzgebührenfrei.
- Zur umfassenden Nutzung wird insbesondere das Recht eingeräumt,
das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu vermieten, zum
Download bereitzuhalten oder in anderer Weise öffentlich
zugänglich zu machen, vorzutragen, aufzuführen oder in anderer
Form öffentlich wiederzugeben.
- Wer das Werk nutzt, darf von Dritten keine Lizenzgebühren für
das Werk verlangen. Es ist dem Lizenznehmer jedoch gestattet, für
andere Leistungen als das Einräumen eines Nutzungsrechts ein Entgelt
zu verlangen. Dazu gehören auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit
dem Werk, die Erstellung von Datenträgern mit dem Werk sowie die
Aufführung des Werkes.
- Die durch diese Lizenz erworbenen Nutzungsrechte dürfen nicht an
Dritte weiterübertragen werden. Dritte können die Nutzungsrechte
durch den Abschluss dieser Lizenz nur direkt von den Urhebern oder
sonstigen Inhabern der ausschließlichen Nutzungsrechte erwerben.
Dafür genügt es, dass Dritte das Werk mit dieser Lizenz von
einer beliebigen Person erhalten und gemäß Ziffer 1 den
Lizenzvertrag abschließen.
3. Keine Bearbeitungen
- Bearbeitungen des Werkes sind nicht gestattet.
- Eine Bearbeitung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn das Werk
- mit einem anderen selbständigen Werk verbunden wird. Dies gilt
auch dann, wenn die verbundenen Werke als ein Gesamtwerk genutzt
werden;
- in eine Datenbank oder ein sonstiges Sammelwerk eingefügt wird.
In diesen Fällen muss ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, welche
Teile des Gesamtwerkes oder Sammelwerkes dieser Lizenz unterstehen.
4. Freigabe von verwandten Schutzrechten ("Copyleft")
Wer bei der Nutzung des Werkes ein verwandtes Schutzrecht erwirbt, zum
Beispiel ein Datenbankherstellerrecht oder ein Recht an einer Interpretation
des Werkes, muss dieses Recht den Bestimmungen dieser Lizenz unterstellen,
wenn er das Werk verbreitet, vermietet, zum Download bereithält oder in
anderer Weise öffentlich zugänglich macht, vorträgt,
aufführt oder in anderer Form öffentlich wiedergibt und das
verwandte Schutzrecht für diese Nutzungen erforderlich ist.
5. Namensnennung
- Wird das Werk verbreitet, vermietet, zum Download bereitgehalten oder in
anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht, vorgetragen,
aufgeführt oder in anderer Form öffentlich wiedergegeben,
müssen Namensnennungen von Urhebern und Interpreten in der
vorgefundenen Art und Weise übernommen werden. Die Namensnennung hat
dann in einer angemessenen und für die jeweilige Nutzungsart
üblichen Form zu erfolgen.
- Die vorstehenden Ausführungen zur Namensnennung gelten entsprechend
für die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, sofern
diese im Zusammenhang mit dem Werk genannt werden.
6. Sonstige Verpflichtungen
- Bei einer Nutzung in körperlicher Form muss eine Kopie dieser Lizenz
beigefügt oder eine Internetadresse angegeben werden, bei der der
Lizenztext dauerhaft abrufbar ist. Bei unkörperlicher Wiedergabe des
Werkes darf eine Wiedergabe der Lizenz unterbleiben, wenn dies untunlich
ist. Dies kann der Fall sein bei Vorträgen und Aufführungen
sowie Fernseh- und Rundfunksendungen.
- Hinweise auf die Geltung dieser Lizenz und Urheberrechtsvermerke
dürfen nicht verändert oder gelöscht werden. Wo ein solcher
Hinweis nach der konkreten Art der Nutzung unzumutbar ist, kann er
unterbleiben, so etwa in Rundfunksendungen, die nur terrestrisch, via
Kabel oder Satellit übertragen werden oder bei der Nutzung des Werkes
in der Fernsehwerbung.
- Die Nutzung des Werkes darf nicht von der Erfüllung von
Verpflichtungen abhängig gemacht werden, die nicht in dieser Lizenz
genannt sind.
- Wer im Zusammenhang mit der Nutzung des Werkes sonstige Schutzrechte
erwirbt, insbesondere Patente, Marken, Geschmacksmuster und
Gebrauchsmuster, darf mittels dieser Schutzrechte keine zusätzlichen
Verpflichtungen für die Nutzung des Werkes aufstellen.
- Die Nutzung des Werkes darf nicht durch technische Schutzmaßnahmen,
insbesondere Kopierschutzvorrichtungen und ähnliche Vorrichtungen,
verhindert oder erschwert werden, es sei denn, die Nutzung des Werkes wird
zugleich ohne solche Vorrichtungen ermöglicht.
7. History
- Die History soll Informationen über das Werk, zum Beispiel über
seinen Titel, die Urheber und andere Rechtsinhaber und das
Veröffentlichungsdatum enthalten.
- Ist dem Werk eine History beigefügt, so muss die History bei der
Nutzung des Werkes mit den enthaltenen Informationen weitergegeben werden.
Insoweit findet Ziffer 6 (a) entsprechende Anwendung.
- Sofern ein Rechtsinhaber wünscht, dass er vor der Nutzung des Werkes
benachrichtigt wird, etwa um eine aktualisierte Version zur Verfügung
zu stellen, kann er einen entsprechenden Hinweis in der History aufnehmen.
Es wird empfohlen, diesem Wunsch nachzukommen.
- Die History darf nicht geändert werden.
8. Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung
- Jede Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Lizenz beendet automatisch
die Nutzungsrechte des Zuwiderhandelnden.
- Die Nutzungsrechte Dritter, die das Werk oder Rechte an dem Werk von dem
Zuwiderhandelnden erworben haben, bestehen weiter.
9. Haftung und Gewährleistung
- Die Haftung der Lizenzgeber ist auf das arglistige Verschweigen von
Rechtsmängeln beschränkt.
- Dieser Haftungshinweis bezieht sich ausschließlich auf die
Einräumung von Rechten durch diese Lizenz. Die Haftung und
Gewährleistung für andere Leistungen, etwa die Verbreitung von
Werkstücken, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen oder
individuellen Vereinbarungen.
10. Neue Versionen dieser Lizenz
Das Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia NRW kann diese
Lizenz aktualisieren, soweit eine Veränderung der rechtlichen oder
tatsächlichen Umstände dies erfordert. Der Lizenzgeber
überlässt dem Kompetenznetzwerk Universitätsverbund MultiMedia
NRW die Bestimmung des Inhalts künftiger Versionen dieser Lizenz. Die
Bestimmung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe des Lizenztextes.
Künftige Versionen müssen den Grundprinzipien dieser Lizenz
entsprechen. Soweit ein Werk nicht ausdrücklich einer bestimmten Version
dieser Lizenz unterstellt ist, gilt die jeweils aktuellste Version.
Anhang:
Wie unterstelle ich ein Werk der Lizenz für die freie Nutzung
unveränderter Inhalte?
Um ein Werk nach den Bestimmungen dieser Lizenz zur freien Nutzung durch
jedermann zur Verfügung zu stellen, muss dem Werk der folgende Hinweis in
gut wahrnehmbarer Weise beigefügt werden. Es wird darüber hinaus
empfohlen, einen Urhebervermerk aufzunehmen, der das Jahr der ersten
Veröffentlichung sowie den Inhaber der ausschließlichen
Nutzungsrechte (Name oder allgemein verständliche Abkürzung)
enthält.
Copyright (C) 20[jj] [Name des Inhabers der ausschließlichen Nutzungsrechte].
Dieses Werk kann durch jedermann gemäß den Bestimmungen der Lizenz
für die freie Nutzung unveränderter Inhalte genutzt werden.
Die Lizenzbedingungen können unter
http://www.uvm.nrw.de/opencontent
abgerufen oder bei der Geschäftsstelle des Kompetenznetzwerkes
Universitätsverbund MultiMedia NRW, Universitätsstraße 11,
D-58097 Hagen, schriftlich angefordert werden.